Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner

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1. Rechtsentwicklung

Mit seinem Beschluss vom 7.5.2013 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, Leitsatz) die einkommensteuerliche Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern rückwirkend angeordnet.

Als im Jahre 2001 die zivilrechtliche Gleichstellung von Verheirateten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartner gesetzlich eingeführt wurde, ließ die Diskussion um die steuerlichen Folgen nicht lange auf sich warten. Bereits zuvor wurden durch die Beschlüsse zur

  • Erbschaft-, Schenkungsteuer (BVerfG 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, Leitsatz)
  • Grunderwerbsteuer (BVerfG 18.7.2012 - 1 BvL 16/11, Leitsätze)

eingetragene Lebenspartner und Ehegatten völlig gleichgestellt. Grunderwerbsteuerlich bedeutet dies, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern keine Grunderwerbsteuer mehr anfällt. Erbschaftsteuerrechtlich werden eingetragene Lebenspartner nun wie Ehegatten der Steuerklasse I zugeordnet. Wird die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt für den ehemaligen Lebenspartner die Steuerklasse II.

Für die Einkommensteuer zeichnete sich dadurch bereits ab, dass auch insoweit eine Gleichbehandlung beim sog. Ehegatten-Splitting wahrscheinlich werden würde.

2. Beschluss des BVerfG vom 7.5.2013

Mit seinem Beschluss vom 7.5.2013 hat das BVerfG die einkommensteuerliche Gleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern rückwirkend angeordnet. Betroffene Steuerpflichtige können demnach ihre Veranlagungsform wie Verheiratete wählen und den für sie günstigeren Einkommensteuertarif bestimmen.

Das BVerfG hat keine Appellentscheidung erlassen, die nur auf eine künftige Änderung der Gesetzeslage abgezielt hätte. Es hat hier vielmehr — ex tunc — die rückwirkende Unvereinbarkeitserklärung ausgesprochen, jedoch keine Anwendungssperre durch Nichtigkeitserklärung. Die Unvereinbarkeit nur ex nunc — wie z.B. bei der Vermögenssteuerentscheidung — wurde nicht erklärt.

3. Die gesetzliche Neuregelung

Die Reaktion des Gesetzgebers ließ wohl auch deshalb nicht lange auf sich warten. Am 19.7.2013 trat das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 in Kraft. Danach wurden die einschlägigen Vorschriften wie folgt geändert.

In § 2 EStG ist ein Absatz 8 angefügt worden:

"(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden."

und in § 52 EStG ein Absatz 2a eingefügt worden:

"§ 2 Absatz 8 ... ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

Durch die Einführung der Generalnorm in § 2 Abs. 8 EStG vermeidet der Gesetzgeber eine ansonsten umfängliche redaktionelle Änderung des EStG, die einzelgesetzliche Regelungen umfasst.

Der Einführung des § 52 Abs. 2a EStG hätte es m.E. nicht bedurft, soweit sich die Rechtsanwendung auf alle offenen Fälle unmittelbar aus dem Urteil selbst und den allgemeinen verfahrensrechtlichen AO-Regelungen unmittelbar ergibt. Hingegen werden durch diese Regelung alle bestandkräftigen Fälle von der ex tunc Anwendung des Beschlusses ausgeschlossen.

Fiskalpolitisch tut sich der Gesetzgeber mit der rückwirkenden Gleichbehandlung leicht. Die haushaltspolitischen Auswirkungen fallen für die rückwirkende Korrektur ab 2011 mit € 150 Mio. und künftiger jährlichen Steuermindereinnahmen zwischen € 40 bis 70 Mio. vertretbar aus.

An diesem Punkt setzt aber auch die steuerliche Prüfung der betroffenen Fälle ein. Keinesfalls bedeutet die Zusammenveranlagung, dass auch stets eine Steuerentlastung gegenüber der Einzel- bzw. getrennten Veranlagung miteinhergeht. Oftmals befinden sich Angehörige der betroffenen Sozialgruppe in ähnlichen Einkommensverhältnissen, bei denen die Anwendung des Splittingtarifes keine Entlastung mit sich brächte oder sogar zu Nachteilen führt.

Im Einzelfall ist also — wie schon bislang bei Verheirateten — zu prüfen, ob nicht etwa die getrennte (künftig nur noch Einzel-)Veranlagung sogar günstiger ist. Wenn z.B. der Vorwegabzug nach der sog. Günstigerprüfung des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bei den Vorsorgeaufwendungen eines selbständigen Lebenspartners durch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gekürzt wird.

Ob sich eine eingetragene Lebenspartnerschaft also "steuerlich lohnt", ist damit nicht beantwortet. Auch die hin und wieder gehörte Enttäuschung der frisch Vermählten "unsere Bekannten haben aber mehr von der Steuer zurückbekommen" als Ausdruck eines verfassungsmäßigen Grundrechtes auf Steuererstattung gehört zu den kleinen Anekdoten des Steuerberaterberufes.

Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass beide eingetragenen Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 26 Abs. 1 EStG).

4. Folgewirkung auf andere Steuervergünstigungen

Mit der Änderung des EStG dürfte es allerdings nicht getan sein. Bei konsequenter Umsetzung des Beschlusses des BVerfG ist auch an andere steuerlichen Subventionen, bei denen Verheiratete betroffen sind, z.B. § 3 Abs. Nr. 1 VermBG, § 2a WoPG und § 5 EigZul, zu denken — ob nun zum Vorteil oder ggf. zum Nachteil der Steuerpflichtigen, soweit Einkommen zusammengerechnet werden.

Der steuerliche Berater muss bei betroffenen Personen also "über den Tellerrand hinausschauen" und sich nicht auf die Anwendung der §§ 26, 26b EStG beschränken. Bereits bestandskräftig gewährte Förderungen sollten bei nachträglicher Gewährung des Splittingtarifes als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern versucht werden.

5. Einkommensteuerliche Folgen nach dem Beschluss des BVerfG

a/ VZ 2001 — 2012

Durch die vom BVerfG entschiedene Rückwirkung sind sämtliche Einkommensteuerveranlagungen des betroffenen Personenkreises ab dem Jahr 2001 aufzugreifen, soweit verfahrensrechtlich möglich.

Die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifes gilt für den gesamten Veranlagungszeitraum (VZ) 2001 — auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft erst seit dem 1.8.2001 gesetzlich verankert worden war. Hier dürften eingetragene Lebenspartner nicht anders behandelt werden als Verheiratete im Jahr der Eheschließung.

In folgenden Fällen wirkt sich der Beschluss des BVerfG aus:

Beispiel 1: Die Steuerfestsetzung eines oder beider Lebenspartner sind noch nicht bestandskräftig, weil angefochten oder nach § 164 AO noch änderbar.
Lösung: In diesem Fall kann das Wahlrecht der §§ 26, 26b EStG durch einen oder beide Steuerpflichtige unmittelbar ausgeübt werden und wirkt sich auf die Steuerfestsetzung des jeweils anderen aus, selbst wenn diese bereits bestandskräftig sein sollte.


Beispiel 2: Die Steuerfestsetzung des einen Lebenspartners ist bestandskräftig, der andere hat noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben (gleiche Lösung, wenn beide Lebenspartner noch keine Steuererklärungen eingereicht haben).
Lösung: Durch die Einreichung der Einkommensteuererklärung lebt das Wahlrecht der §§ 26, 26b EStG auch für die bereits bestandskräftige Steuerfestsetzung des anderen Partners auf. Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften zur Anlaufhemmung und Festsetzungsverjährung. Durch den rückwirkenden Beschluss des BVerfG ändert sich hieran nichts.


Beispiel 3: Die Steuerfestsetzungen beider eingetragener Lebenspartner sind bestandskräftig. Die Steuerfestsetzung eines eingetragenen Lebenspartners wird z.B. nach § 165 AO oder durch einen Grundlagenbescheid geändert.
Lösung: Jede Änderung der Steuerfestsetzung — gleich auf welcher Grundlage sie beruht — lässt das Wahlrecht der Veranlagungsform (wieder) aufleben.

Angesichts dessen ist die mögliche Änderung auch wegen nachträglich bekannter Tatsachen oder offenbarer Unrichtigkeit zu prüfen, um hierdurch das Wahlrecht ausüben zu können.

b/ VZ ab 2013

Durch das StVereinfG 2011 wurden ab VZ 2013 die bisherigen Veranlagungsformen für Verheiratete auf zwei reduziert (vgl. im Einzelnen zu den Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten). Die damit geltenden Neuerungen bei den Veranlagungsformen finden auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften Anwendung.

Ab VZ 2013 gibt es nur noch die Zusammenveranlagung und die Einzelveranlagung als

  • Wahlveranlagung (bei zusammenlebenden eingetragenen Lebenspartnern) oder
  • Pflichtveranlagung (bei getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartnern).

Getrennte und besondere Veranlagung entfallen ab VZ 2013; sie werden ersetzt durch die Einzelveranlagung.

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