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Umsatzsteuer bei sonstigen Leistungen ab 1.1.2010 PDF-Version dieses Artikels (76 kB) Erbringen Sie sonstige Leistungen - also keine Lieferungen von Gegenständen? Dann lesen Sie hier über die Änderungen bei der Rechnungserteilung sonstiger Leistungen - mit und ohne Umsatzsteuer ab dem Jahr 2010. Die Besonderheiten liegen dort, wo der Auftraggeber und Leistungsempfänger Ihrer Leistung kein Inländer ist, sondern in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittland sitzt. Um die Umsatzsteuerpflicht sonstiger Leistungen zu bestimmen, fragte man bislang nach der Art oder dem Wesen der Leistung. Ab 2010 ändert sich diese Prüfung. Stattdessen lautet die Frage nunmehr: Ist der Auftraggeber ein Unternehmer oder ein Privatmann? Dem internationalen Jargon entsprechend nennt man diese Geschäfte dann entweder
Im Folgenden wird die Umsatzsteuerpflicht für die B-2-B dargestellt. Hier gilt die Grundregel: Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, wird die Leistung am Sitzort des Kunden ausgeführt - das sog. Empfänger-Sitz-Prinzip. Zwei Fälle sind hier zu unterscheiden: 1.Fall - EU-AuslandIst der Auftraggeber ein Unternehmer im EU-Ausland, folgt hieraus:
Für die Rechnungserteilung gilt deshalb:
2.Fall - DrittlandIst der Auftraggeber ein Unternehmer im Drittland, folgt dasselbe:
Jedoch entfallen dann
Zu prüfen ist jedoch, ob der Umsatz im Drittland umsatzsteuerpflichtig wird. Dann müssen Sie in dem dortigen Land etwaige Erklärungspflichten erfüllen. 3. AusnahmenFür folgende Umsätze gelten Ausnahme, auch wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist:
Die frühere Unterscheidung von sog. Katalogleistungen freier Berufe, Berater, Werbung oder elektronische Dienstleistungen usw. gibt es nicht mehr, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Ebenso werden Vermittlungsleistungen ab 2010 stets im Land des Auftraggebers erfüllt, unabhängig davon, wo der vermittelte Umsatz seinerseits erbracht wird. In den Ausnahmefällen kommt es zu geringfügig anderen Umsatzsteuerfolgen bei der Deklaration. Eine Übersicht hierüber zu geben wäre kaum möglich. Die Schwierigkeiten in den Ausnahmefällen ergeben sich vorrangig dadurch, dass die EU-Mitgliedsstaaten keine einheitliche Reglung zur Versteuerung dieser Umsätze vereinbart haben. Je nach EU-Mitgliedsstaat kommt es zu unterschiedlichen Steuerfolgen. 4. Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im AuslandDer eher seltenere Fall der sonstigen Leistungen an ausländische Privatpersonen oder juristische Personen ohne USt-ID-Nr. wird ab 2010 ebenfalls nach neuen Regelungen behandelt. Im Grundsatz bleibt es hier bei der Umsatzsteuerpflicht im Inland. Ausnahmen ergeben sich jedoch bei bestimmten Leistungen. Da diese Fälle in der Praxis selten sind, weise ich hier nur vorsorglich auf eine vorherige Beratung hin. Wenn Sie künftig Fälle der sonstigen Leistungen an ausländische Abnehmer haben, wenden Sie sich bitte in jedem Falle vor Leistungserbringung an uns. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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