Antragsveranlagung für 2003 und 2004 noch möglich - Siebenjährige Antragsfrist für Jahre ab 2005

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Bei der Antragungsveranlagung galt bis einschließlich 2007 eine zweijährige Frist. Wer seinen Antrag danach stellte, ging mit seiner Erstattung leer aus. Gegenüber den Steuerpflichtigen mit Erklärungspflicht kam es dadurch zu einer Ungleichbehandlung. Diese konnten ihre Steuererstattungen durch Einreichung von Steuererklärungen auch nach über zwei Jahren bewirken.

Diesen verfahrensrechtlichen Spagat hat der Bundesfinanzhof für die zurückliegenden Jahre beendet. Seitdem gilt auch für Fälle der Antragsveranlagung eine vierjährige Ablaufhemmung. (BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 23/08 BFH /NV 2009, 755).

Da sich die obige Entscheidung abzeichnete, hatte der Gesetzgeber kurz zuvor von sich aus eine gesetzliche Neuregelung für Antragsveranlagungen geschaffen. Danach wurde die vierjährige Antragsfrist durch § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. erstmals für das Steuerjahr 2005 eingeführt. Allerdings wollte der Gesetzgeber diese Änderung mit einem Haken für Veranlagungszeiträume vor 2005 versehen. Ein Antrag nach Ablauf der zweijährigen Frist sollte danach nur dann berücksichtigt werden, wenn dieser bereits vor dem 28.12.2007 (dem Datum der Gesetzesänderung) gestellt worden war.

Diese Absicht des Gesetzgebers fand jedoch in der dafür geschaffenen Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j EStG keinen Niederschlag. Dort heißt es nur, dass zum die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 in Fällen anzuwenden ist, in denen am 28.12.2007 "über einen Antrag noch nicht entschieden" worden sei. Der förmliche Eingang des Antrages ist hingegen keine Voraussetzung für die vierjährige Antragsfrist.

Diese Formulierung im Gesetz nahm der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung zum Anlass, im Sinne der Antragsteller zu entscheiden. Danach gilt die vierjährige Frist auch für Jahre vor 2005. Der Antrag kann demnach immer noch dann gestellt werden, wenn die allgemeinen Verjährungsfristen dem nicht entgegenstehen (BFH-Urteil vom 12.11.2009 VI R 1/09).

Diese erfreuliche und folgerichtige Entscheidung führt dazu, dass bis zum 31.12.2010 jedenfalls noch Anträge ab 2003 gestellt werden können. Wer noch vor dem 31.12.2009 einen Antrag für 2002 stellte und hier noch keine abschlägige Entscheidung über die Bearbeitung erhielt, dessen Antrag ist ebenfalls noch zu berücksichtigen. Im Falle einer Ablehnung ist der Rechtsbehelf möglich.

Zurückliegend hatte die Finanzverwaltung versucht, Anträge mit dem Argument abzulehnen, dass die siebenjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei. Hierzu wurde vorgetragen, dass die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO in Fällen des § 46 EStG nicht gälte.

Diesem Hindernislauf hat die Rechtsprechung der Finanzgerichte zugunsten der Antragsteller entschieden und bejahten eine erweiterte Festsetzungsfrist von insgesamt sieben Jahren (Urteile FG Düsseldorf vom 24.4.2008, 12 K 4730/04 E und FG Köln vom 3.12.2008, 11 K 4917/07, beide rechtskräftig).

Somit gilt eine siebenjährige Frist für die Antragsveranlagung.

In der Beratungspraxis wird die Bearbeitung aktuell gestellter Anträge abgelehnt, soweit diese Fälle vor 2005 betreffen und der Antrag nicht bis zum 28.12.2007 gestellt worden war. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht erkennbar. Einsprüche hiergegen wurden unter Hinweis auf das anhängige Verfahren VI R 2/09 ruhend gestellt. Trotzdem der Ruhensgrund durch das zwischenzeitliche Urteil entfallen ist, bleibt die Finanzverwaltung bei ihrer Auffassung und wartet eine vorgebliche Erörterung auf Bundesebene ab.

Was es hierzu eingedenk der hierzu ergangenen Rechtsprechung für die Finanzverwaltung noch zu reüssieren gäbe, bleibt allerdings nicht nachvollziehbar. Im Zweifel werden gebührenpflichtige Rechtsbehelfsverfahren ausgelöst. Hiervon betroffen sind dann diejenigen Steuerpflichtigen, die aufgrund ihrer Verhältnisse ohnehin nur überschaubare Erstattungsbeträge erwarten.

Die Kosten eines solchen Rechtsbehelfsverfahrens bei vorheriger Ablehnung der Bearbeitung sollten im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung lässt keine andere Handlungsweise zu als die Bearbeitung der Anträge.

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